Die Hanseordnung von 1218
Die Ordnung der Mittelländischen Hanse betreffend
Diese Ordnung über die Geschäfte und Gebahren der Mittelländischen Hanse, im Folgenden Hanseordnung genannt, stellt die grundsätzliche und grundsächliche Weise dar, wie die einzelnen Mitglieder miteinander umgehen, sich einander verpflichten und sich in der Gemeinschaft der Hansen verwalten und verhalten wollen. Daher sei diese Hanseordnung das Fundament, das aus der Gründungs- und Absichtserklärung des Jahres 1215 entspringt. Gleichwohl seien es die grundlegenden Prinzipien, nach denen sich die Mittelländische Hanse ihre Legitimation gibt. Aus diesem Fundament sollen all die Anliegen der Mitglieder erwachsen, die die Hanse zur Blüte bringen. Sie richten sich nach den folgenden Kapiteln.
§ 1 - Mitgliedschaft
Der Mittelländischen Hanse gehören alle Länder und Organisationen an, die ihr Siegel unter die Gründungs- und Absichtsurkunde von Fryeburg im Jahre 1215 gesetzt haben. Ihr gehören ebenfalls Länder und Organisationen an, die im Zuge späterer Verhandlungen in die Mittelländische Hanse aufgenommen wurden. Sowohl Länder als auch Organisationen sollen in dieser Hanseordnung gemeinhin Mitglied genannt werden. Für alle Mitglieder gilt die hier erlassene Hanseordnung. Alle Mitglieder sind untereinander gleichberechtigt. Jedes Mitglied benennt eine Stadt auf seinem Landesgebiet als Hansestadt. In ihr sollen die Amtsgeschäfte, Korrespondenzen und Repräsentanzen der Mittelländischen Hanse für alle anderen Mitglieder sichtbar zusammenlaufen.
§ 2 - Der Senat der Hanse
Jedes Mitglied ernennt einen Senator für die Wahrnehmung hanseatischer Amtsgeschäfte und die Repräsentanz innerhalb der Hanse. Das jeweilige Mitglied ist in der Bestellung des Senators frei, soll aber beachten, dass eben jener über kaufmännisches Gebahren verfügt, sich in Rechtsgeschäften auskennt und oft auf Reisen sein wird. Amtsdauer, Ausübung und Entlassung eines Senators sei ansonsten Sache der Mitglieder.Alle Senatoren bilden das ständige Gremium des Senats. Der Senat der Hanse ist das Sprach- und Arbeitsorgan der Mittelländischen Hanse. Er sammelt die Anliegen der Mitglieder, wirkt schlichtend bei Streit, erarbeitet Vorschläge für Verordnungen und Beschlüsse und vertritt die Mittelländische Hanse geschlossen nach außen.Der Senat der Hanse richtet mindestens jährlich oder bei schwerem Anlass nach Dringlichkeit einen Hansetag aus. Im Ort der Ausrichtung sollen sich die Mitglieder abwechseln.
§ 3 - Obmann und Witten
Der Senat der Hanse wählt für die Spanne von zwei Jahren einen Obmann aus seiner Mitte durch einfache Mehrheit. Der Obmann führt den Vorsitz über den Senat und wacht über die Einhaltung der Hanseordnung, so wie sie hier niedergelegt ist.Der Senat der Hanse wählt zudem zwei Witten, die dem Obmann im Range nachfolgen , ihm zuarbeiten und ihn bei der Ausübung des Vorsitzes unterstützen sollen. Alle Aufgaben des Obmanns kann dieser auf die Witten übertragen. Sie sprechen und handeln dann, als täte es der Obmann.Die Wahlen finden auf einem durch den Senat der Hanse einberufenen Hansetag statt. Die Stimmabgabe erfolgt am Ort durch das Wort. Abwesende Senatoren können jedoch ihre Stimme durch eine Schrift einreichen und durch den Obmann verlesen lassen. Kommt es in dieser Wahl nicht zu einer einfachen Mehrheit, werden die schriftichen Stimmabgaben herausgerechnet, und es finden ausschließlich mündliche Stimmabgaben statt, bis eine Mehrheit gefunden ist.Obmann und Witten treten ihr Amt nach dem Ende des Hansetages an, auf dem sie gewählt wurden. Sie sollen von ihren Vorgängern im Amte in die bisherigen Amtsgeschäfte eingeführt und abschließend beraten werden. Sowohl Obmann und Witten werden nicht durch die Mittelländische Hanse entlohnt.
§ 4 - Der Hansetag
Auf einem Hansetag sollen alle Mitglieder Gehör und Ratschluss für ihre Anliegen finden. Er dient dem Austausch, der Repräsentanz, der Förderung der Zusammenarbeit, der Schlichtung im Streitfalle und der Fortsetzung von Rechtsgeschäften der Hanse.Sind Senatoren eines Mitgliedes nicht auf dem Hansetag zugegen, können sie ihre Anliegen in Form einer Schrift einreichen und Beachtung dieser vor dem Senat verlangen. Sie können entweder vorab eine treue Hand aus dem Senat bestimmen, die ihr Anliegen dem Rat vorträgt und für ihr Begehr wirbt, oder aber der Obmann wird diesem Anliegen nachkommen.Alle tatsächlich anwesenden Senatoren eines Hansetages bilden dort das Gremium der Muntskammer. Sie soll die Anliegen, Schlichtungen und andere Rechtsgeschäfte in entsprechende Verordnungen und Beschlüsse umwandeln. Die Muntskammer ist dazu in vollem Umfang beschlussfähig im Sinne dieser Hanseordnung. Sie soll jedoch nach Möglichkeit, wie oben beschrieben, die Anliegen der Länder, die nicht zugegen sein können, in ihre Beschlüsse miteinbeziehen. Beschlüsse der Muntskammer bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln derselben.
§ 5 - Die Kammern
Es soll die Möglichkeit geben, auf Antrag eine Kammer einzuberufen. Dazu soll ein Senator der Hanse persönlich dem Hansetag eine Begründung vorlegen. Auch soll er die Anzahl der Beiwohner einer Kammer benennen. Eine Kammer soll den Senat der Hanse in besonderer Weise beraten. Diese Kammern müssen mindestens zur Hälfte aus Senatoren der Hanse bestehen. Die übrigen Beiwohner einer Kammer können sich aus speziellen Gewerken oder besonderen Funktionen herleiten. Alle Beiwohner sollen jedoch Bürger der Mitglieder der Mittelländischen Hanse sein.Über die Einberufung einer Kammer soll auf einem Hansetag beraten werden. Im Anschluss soll nach dem § 4 abgestimmt und entschieden werden. Soll es so sein, kann die Kammer im Anschluss einberufen werden. Sie beginnt ihr Wirken frühestens nach Abschluss des Hansetages.Eine Kammer wird bis zum nächsten Hansetag wirken können. Danach muss sie dort auf dem Wege eines Antrags aufs Neue wie oben beschrieben bestätigt werden. Das Beiwohnen in einer Kammer wird nicht durch die Mittelländische Hanse entlohnt.
§ 6 - Abschriften
Alle Anliegen, die auf einem Hansetag vorgebracht werden, sollen in Schrift festgehalten werden. Ebenso werden alle Verordnungen und Beschlüsse der Muntskammer in Schrift festgehalten, einschließlich der Aufnahme neuer Parteien in die Mittelländische Hanse. Der Obmann fasst die Schriften zu einem Folianten zusammen und verwahrt diesen zur späteren Einsicht. Ferner soll jedem Mitglied eine Abschrift dieses Folianten zugesandt werden. Die Kosten für jene Abschriften trägt ein jedes Mitglied für sich.
§ 7 - Aufnahme neuer Mitglieder
Der Mittelländischen Hanse sollen neue Länder oder Organisationen beitreten können. Dazu richten sie ihr Begehr als Schrift an den Obmann der Hanse. In dieser Schrift sollen sie ihre Gründe für eine Aufnahme darlegen. Sie sollen sich darin außerdem verpflichten, die Gründungsprinzipien der Hanse zu wahren und alle Pflichten, die ihnen aus dieser Hanseordnung und allen folgenden Verordnungen folgen, zu erfüllen. Der Obmann der Hanse entscheidet über eine Zulassung des Gesuchs. Entscheidet er zugunsten des Aufnahmegesuchs, soll die um Aufnahme ersuchende Partei auf dem nächsten Hansetag die Gelegenheit haben, ihr Anliegen persönlich vorzutragen. Über die Aufnahme entscheidet dann der Senat der Hanse mit einfacher Mehrheit durch Stimme oder Schrift. Die Muntskammer schließt die Aufnahme per Beschluss ab.
§ 8 - Ausschluss eines Mitglieds
Es soll die Möglichkeit geben, einzelne Mitglieder zeitweilig oder gänzlich aus der Mittelländischen Hanse auszuschließen. Dies soll insbesondere geschehen, wenn sich Mitglieder gegen die Gründungs- und Absichtsurkunde, diese Hanseordnung oder aus ihr erwachsene Verordnungen und Pflichten wenden.Ein Ausschlussgesuch wird mit Darlegung der Gründe dem Obmann der Hanse durch einen Senator der Hanse in Schrift übergeben und auf dem nächsten Hansetag persönlich dem übrigen Senat vorgebracht. Die rechtzeitige Schriftform soll gewährleisten, dass sich das beschuldigte Land ebenso auf dem nächsten Hansetag persönlich zu dem Anliegen äußern kann. Auf jenem Hansetag soll der Senat der Hanse über den Ausschluss und seine Dauer beratschlagen und abstimmen. Ein Ausschluss soll mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen sein. Die Muntskammer schließt den Ausschluss per Beschluss ab.Wird ein Mitglied auf einem Hansetag aus der Mittelländischen Hanse ausgeschlossen, verliert es mit dem ersten Tage des folgenden Monats alle Rechte und Privilegien die ihm bislang aus der Mitgliedschaft in der Mittelländischen Hanse erwachsen sind. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Schrift. Der Ausschluss soll in die Abchrift des Hansetages nach dem § 6 aus dieser Hanseordnung aufgenommen finden.
§ 9 - Kosten und Übernahme
Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hansestädte und deren Verwaltung nach dem § 1 und die daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen. Für die Ausrichtung von Hansetagen oder anderen Anlässen, die der Repräsentanz oder der Durchführung ihrer Geschäfte dienlich sind, können Kassen gebildet werden, die diesem Zwecke ausschließlich dienen und in die Mitglieder nach einem Schlüssel Geld einbezahlen. Dies geschehe auf Antrag und unter Darlegung der Gründe und Modalitäten vor dem Senat der Hanse. Für weitere Unterfangen und Unternehmungen können ebenso Kosten entstehen. Über eine Teilung dieser Kosten zwischen den Mitgliedern soll nach Antrag und unter Begründung auf einem Hansetag entschieden werden.
§ 10 - Fortführung der Hanseordnung
Diese Hanseordnung ist das Fundament, auf dem die Mittelländische Hanse ihr Wirken fußt. Sie soll die Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander und die Gemeinschaft nach außen prägen und absichern. Sie soll aber selbst nicht unabänderlich sein und dem Wirken der Zeit angepasst werden können. Daher kann auch diese Hanseordnung in Form und Inhalt durch Anliegen der Mitglieder erweitert oder gekürzt werden. Ein solches Anliegen soll immer persönlich dem Senat der Hanse auf einem Hansetag vorgetragen werden. Es soll dort auch bereits erörtert werden. Eine Abstimmung erfolgt mindestens auf dem darauf folgenden Hansetag. Weil eine Änderung dieser Hanseordnung das Fundament der Mittelländischen Hanse berührt, soll sie dort nur einstimmig durch die persönlich anwesende Muntkammer beschlossen werden können.Der Obmann entscheidet bei einer Änderung, ob es sich im Inhalt um ein Unterkapitel bereits bestehender Kapitel handelt, oder aber, ob ein neues Kapitel erforderlich ist. Unterkapitel werden mit dem Zusatz ‘Ad’ und der Nummer des Bezugskapitels eröffnet. Neue Kapitel werden fortlaufend mit Nummern versehen.
Abschluss der Hanseordnung